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Die Gestaltung der Praxismodelle unterliegt bisher keiner gesetzlichen Bestimmung oder Verordnung, aber es gibt Mitteilungen der ElCom zu den Anforderungen an eine rechtskonforme Umsetzung.










Das Praxismodell kann in einem Gebäude (Neugründung im Zusammenhang mit der Errichtung einer PVA ) gebildet werden.

Das Praxismodell kann (sofern es der zuständige Verteilnetzbetreiber anbietet), mit mehreren Gebäuden, gegründet werden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen, wie beim vZEV.

Im folgenden Abschnitt können Sie berechnen, wie sich der Solarstromtarif in Ihrer LEG zusammensetzt. Sie können Ihre Angaben auf Grundlage der von Elcom veröffentlichen Tarife (Variante Elcom) oder individuell (Variante Detail) eintragen. Diese Angaben sind ohne Gewähr.
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife gemäss Elcom (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung
Messtarif
Energie
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife Individuell (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung HT
Netznutzung NT
Messtarif
Energie HT
Energie NT
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total HT
Möglicher Solartarif LEG
Total NT
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Die Verteilnetzbetreiber (VNB) können mit dem Praxismodell (auch unter anderen Namen wie Eigenverbrauchsgemeinschaft bekannt) ebenfalls eine Abrechnungslösung anbieten. Sie sind aber nicht verpflichtet, ein solches Modell anzubieten. Bei der Umsetzung gibt es Gestaltungsspielraum, wobei die Weisung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) beachtet werden muss. Der VSE empfiehlt zudem, sich bei der Ausgestaltung der Regeln an den anderen Modellen zu orientieren, beispielsweise bei der Festlegung der minimal notwendigen Produktionsleistung oder der Tarifgestaltung. Ein grosser Unterschied zum ZEV und vZEV ist, dass die Teilnehmenden hierbei Kunde ihres Verteilnetzbetreibers bleiben.
Der Verteilnetzbetreiber (VNB) betreibt und unterhält das Stromnetz in seinem, vom Kanton festgelegten, Versorgungsgebiet. Der VNB unterliegt bei seinen Aufgaben strengen Regeln (Stichwort "unbundling"), da er in seinem Netzgebiet ein Monopol hat. Das Energieversorgungsunternehmen (EVU) trägt häufig den gleichen Namen, ist aber nicht im Monopol tätig und darf auch keinen Vorteil aus dem Monopolbereich ziehen (z.B. Informationen, finanziell). Das EVU kann aber wie jeder Dienstleister eine Abrechnungslösung für ZEV, vZEV und LEG anbieten. Dabei darf es jedoch nicht vom VNB profitieren, indem es beispielsweise Kundendaten vom VNB oder die Messwerte kostengünstiger erhalten.
Der VNB darf keine Dienstleistungen ausserhalb vom Netzbau und -betrieb und den gesetzlichen Aufgaben anbieten. Die LEGs sind oftmals ein Angebot der EVUs, in diesem Fall darf die Gründung einer LEG auch aktiv beworben werden.
Der VNB muss die Abrechnungsdaten allen Kunden, Dienstleistern und dem EVU zu gleichen Konditionen anbieten. Bietet ein EVU die Abrechnung als Dienstleistung an, ist aus Gründen der Entflechtung und zum Schutz des Wettbewerbs separat zu fakturieren (v.a. Abrechnung der LEG-intern erzeugten und abgesetzten Strommengen). Sie dürfen mit anderen Worten nicht auf der Stromrechnung des VNB aufgeführt werden. Dies verlangt nach einem separaten Couvert, bei einer elektronischen Fakturierung nach einer entsprechend separaten Zustellung.
Bei den VNB-Modellen gibt es einen grösseren Handlungsspielraum, sie unterliegen aber auch Einschränkungen, insb. der Weisung der Elcom. Der innerhalb von VNB Praxismodellen verkaufte Strom gilt als Eigenverbrauch.
Der Grundeigentümer muss dem VNB eine Liste aller Mieter inkl. der Zählernummern übermitteln. Zudem muss er dem VNB bestätigen, dass er alle Mieter über deren Rechte und Pflichten informiert hat und die Mieter auf der Liste am ZEV teilnehmen möchten. Eine Unterschrift oder Vollmacht aller Mieter muss dem VNB nicht übermittelt werden.