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Während ZEV-Betreibende eine private Messinfrastruktur aufbauen müssen, übernimmt bei einem vZEV der Netzbetreibende die Messung und liefert alle notwendigen Messwerte an die vZEV-Betreibenden. Dieses Modell ist seit dem 01.01.2025 möglich.


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Der virtuelle ZEV kann in einem Gebäude (Neugründung im Zusammenhang mit der Errichtung einer PVA,
oder bei Umstellung von einem Praxismodell) gebildet werden.

Die PV-Anlage kann direkt hinter einem Verbraucher (z.B.: Allgemeinstrom) angeschlossen werden. Der Überschuss des Solarstroms kann an die weiteren Verbraucher:innen im vZEV verrechnet werden. Damit reicht bei Produktionsanlagen bis 30 kWp ein Zähler für die PV- Anlage und den Allgemeinstrom oder ein Überschusszähler aus. In diesem Fall wird der vom Allgemeinzähler bezogene Solarstrom nicht gemessen und kann nicht (oder nur mit zusätzlichem Aufwand) abgerechnet werden.

Bei der Gründung eines virtuellen ZEVs in einem bestehenden MFH können sich beliebig viele Mietparteien gegen eine Teilnahme entscheiden. Diese Parteien werden virtuell ausbilanziert und bleiben mit ihrem beliebigen Stromprodukt Endkund:innen beim VNB.

Es können sich mehrere ZEV zu einem gemeinsamen virtuellen ZEV zusammenschliessen. Damit verlieren die ZEV ihren Status als separate ZEV und werden zu Teilnehmern im virtuellen ZEV. Sie können aber im Innenverhältnis immer noch den lokalen Strom optimieren und nur den Überschuss oder Unterdeckung mit der vZEV austauschen. Die interne Verteilung des Solarstroms kann somit priorisiert werden, z.B.: Vorzug des
Gebäudes mit eigener PV-Anlage.

vZEV, ZEV und Endverbraucher:innen ohne eigene Produktion können sich zu vZEV zusammenschliessen.
Im vZEV benötigt der vZEV-Dienstleistende die 15-Minuten-Lastgangdaten jedes Stromzählers, um die Stromrechnungen für die vZEV-Teilnehmenden zu erstellen.
Die Echtzeitdaten müssen den vZEV-Betreibenden am Zähler zur Verfügung gestellt werden. Diese Schnittstelle wird Kundenschnittstelle genannt (siehe VSE-Branchenempfehlung «Standards
Kundenschnittstelle für intelligente Messsysteme»). Für das Auslesen der Daten ist ein privater Smart Mete Reader (Adapter) nötig. Mithilfe des Adapters können Energiemanagementsysteme (EMS) die Messdaten aller Smart Meter in der Schweiz auslesen.

Weitere Informationen sind in der Branchenempfehlung des VSE «Standards Kundenschnittstelle für intelligente Messsysteme» zu finden. Im Branchendokument Standardisierung der Kundenschnittstelle wird eine abschliessende Liste an Standards für die Kundenschnittstelle der Smartmeter festgelegt. Die Standards beziehen sich zum einen auf den physischen Stecker (RJ12, ein Standard-Telefonstecker), zum anderen auf die auszugebenden Daten (Momentanleistung, Zählerstände, etc.), ihre Kodierung und die Frequenz, mit der die Daten ausgegeben werden (mindestens alle 10 Sekunden). Was es dann noch braucht, ist ein Adapter, ein sogenannter Smart Meter Reader, der aus den standardisierten Schnittstellen die Daten für Visualisierungen oder Steuerungen in Drittsystemen, z.B. dem Energiemanagementsystem, bereitstellen kann. Die Adapter werden nicht vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt, sondern vom vZEV- oder LEG-Betreibenden selbst organisiert. Erste Smart Meter Reader sind schon erhältlich und mit den unterschiedlichen Schnittstellen der Smart Meter kompatibel.
Im folgenden Abschnitt können Sie berechnen, wie sich der Solarstromtarif in Ihrer LEG zusammensetzt. Sie können Ihre Angaben auf Grundlage der von Elcom veröffentlichen Tarife (Variante Elcom) oder individuell (Variante Detail) eintragen. Diese Angaben sind ohne Gewähr.
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife gemäss Elcom (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung
Messtarif
Energie
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife Individuell (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung HT
Netznutzung NT
Messtarif
Energie HT
Energie NT
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total HT
Möglicher Solartarif LEG
Total NT
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Nein, die Anschlussleitung des Gebäudes und ein kleiner Teil des öffentlichen Verteilnetzes des VNB (z.B. in der Verteilkabine) kann kostenlos genutzt werden.
Ja. Die ZEV-Gründerin oder der ZEV-Gründer kann entscheiden, welche Messungen selbst vorgenommen werden und welche durch den VNB erfolgen sollen. Alle für die Abrechnung notwendigen Messungen (z. B. zur Bildung des virtuellen Messpunkts in der Verteilkabine) müssen jedoch durch den VNB erfolgen.
Das Praxismodell ist ein freiwilliges Angebot des VNB, für das weniger Vorgaben bestehen. Der VNB hat daher mehr Spielraum bei der Definition der Regeln und legt diese innerhalb der regulatorischen Leitplanken selbst fest.
Aus gesetzlicher Sicht dürfen Anschlussleitungen grundsätzlich für alle Formen des Eigenverbrauchs genutzt werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zudem ein Anrecht auf die Einrichtung eines vZEV. Sie können daher ein Praxismodell verlassen und stattdessen einen vZEV anmelden, wenn ihnen die Vorgaben des Praxismodells nicht zusagen.
Dieser Fall muss individuell betrachtet werden, da die Regeln vom VNB festgelegt werden. Da die Vermischung verschiedener Modelle die Komplexität der Abrechnung stark erhöht, erlauben das nicht alle Anbieter von Praxismodellen. Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin kann aber die Einrichtung eines vZEV fordern und diese mit anderen vZEV oder ZEV zusammenschliessen.
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist für die Abwicklung des ZEV verantwortlich. Häufig werden diese Aufgaben an verschiedene Dienstleistende delegiert. So kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ein spezialisiertes Unternehmen (Abrechnungsdienstleister) mit diesen Aufgaben beauftragen.
Der ZEV oder vZEV kann jedoch auch unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen selbst gegründet, verwaltet und abgerechnet werden.
Der VNB bleibt Stromlieferant für den Netzbezug und Abnehmer der überschüssigen PV-Energie, jedoch steht er nicht mehr im Vertragsverhältnis mit den einzelnen Teilnehmenden, sondern nur noch mit dem vZEV-Betreibenden.
Nein. Er kann die Kosten der PV-Anlage über den Verkauf des Solarstroms an die Mieterinnen und Mieter im Rahmen eines ZEV/vZEV amortisieren. Dabei fliessen die Kosten der PV-Anlage in den internen Strompreis des ZEV / vZEV ein. Ein Aufschlag auf die Nettomietzinse ist unzulässig.
Nein. Die Höchstwerte, die in der Energieverordnung definiert sind, umfassen alle Kosten, die den Mietern verrechnet werden dürfen. Bei der pauschalen Abrechnung dürfen alle Kosten zusammen (inklusive die für den Dienstleiter) maximal 80% des Standardstromtarifs umfassen. Bei der effektiven Abrechnung können höhere Kosten angerechnet werden, jedoch berechtigen sie auch nicht zu einer Überschreitung des Höchstwerts von 100% der Kosten des Standardstromprodukts.
Bei der Einrichtung eines ZEV / vZEV haben bestehende Mieterinnen und Mieter das Recht, die Teilnahme zu verweigern. Die daraus entstehenden Kosten dürfen ihnen nicht angelastet werden. Wenn an einer Teilnahme interessiert sind, aber die Preisbildung in Frage stellen, können sie diese bei einer Mietschlichtungsstelle und danach auch vor Gericht anfechten. Ein interner Strompreis ist dann missbräuchlich, wenn er den Anforderungen von Art. 16a oder 16b EnV nicht genügt.
Umfassende Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer sind auf der Website des HEV zu finden.
Umfassende Informationen für Mieterinnen und Mieter sind auf der Website des Mieterverbands zu finden.
Bei Anwendung der pauschalen «80%-Methode» müssen keinerlei Details zur Preisbildung ausser den Kosten des externen Stromprodukts angegeben werden.
Ja, der VNB muss eine sogenannte Kundenschnittstelle anbieten. In der Regel ist aber noch ein Adapter nötig, um die Daten aus dem Industrieformat in ein für die EMS verarbeitbares Format umzuwandeln.
Der Grundeigentümer muss dem VNB eine Liste aller Mieter inkl. der Zählernummern übermitteln. Zudem muss er dem VNB bestätigen, dass er alle Mieter über deren Rechte und Pflichten informiert hat und die Mieter auf der Liste am ZEV teilnehmen möchten. Eine Unterschrift oder Vollmacht aller Mieter muss dem VNB nicht übermittelt werden.