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Während ZEV-Betreibende eine private Messinfrastruktur aufbauen müssen, übernimmt bei einem vZEV der Netzbetreibende die Messung und liefert alle notwendigen Messwerte an die vZEV-Betreibenden. Dieses Modell ist seit dem 01.01.2025 möglich.


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Der virtuelle ZEV kann in einem Gebäude (Neugründung im Zusammenhang mit der Errichtung einer PVA,
oder bei Umstellung von einem Praxismodell) gebildet werden.

Die PV-Anlage kann direkt hinter einem Verbraucher (z.B.: Allgemeinstrom) angeschlossen werden. Der Überschuss des Solarstroms kann an die weiteren Verbraucher:innen im vZEV verrechnet werden. Damit reicht bei Produktionsanlagen bis 30 kWp ein Zähler für die PV- Anlage und den Allgemeinstrom oder ein Überschusszähler aus. In diesem Fall wird der vom Allgemeinzähler bezogene Solarstrom nicht gemessen und kann nicht (oder nur mit zusätzlichem Aufwand) abgerechnet werden.

Bei der Gründung eines virtuellen ZEVs in einem bestehenden MFH können sich beliebig viele Mietparteien gegen eine Teilnahme entscheiden. Diese Parteien werden virtuell ausbilanziert und bleiben mit ihrem beliebigen Stromprodukt Endkund:innen beim VNB.

Es können sich mehrere ZEV zu einem gemeinsamen virtuellen ZEV zusammenschliessen. Damit verlieren die ZEV ihren Status als separate ZEV und werden zu Teilnehmern im virtuellen ZEV. Sie können aber im Innenverhältnis immer noch den lokalen Strom optimieren und nur den Überschuss oder Unterdeckung mit der vZEV austauschen. Die interne Verteilung des Solarstroms kann somit priorisiert werden, z.B.: Vorzug des
Gebäudes mit eigener PV-Anlage.

vZEV, ZEV und Endverbraucher:innen ohne eigene Produktion können sich zu vZEV zusammenschliessen.
Im vZEV benötigt der vZEV-Dienstleistende die 15-Minuten-Lastgangdaten jedes Stromzählers, um die Stromrechnungen für die vZEV-Teilnehmenden zu erstellen.
Die Echtzeitdaten müssen den vZEV-Betreibenden am Zähler zur Verfügung gestellt werden. Diese Schnittstelle wird Kundenschnittstelle genannt (siehe VSE-Branchenempfehlung «Standards
Kundenschnittstelle für intelligente Messsysteme»). Für das Auslesen der Daten ist ein privater Smart Mete Reader (Adapter) nötig. Mithilfe des Adapters können Energiemanagementsysteme (EMS) die Messdaten aller Smart Meter in der Schweiz auslesen.

Weitere Informationen sind in der Branchenempfehlung des VSE «Standards Kundenschnittstelle für intelligente Messsysteme» zu finden. Im Branchendokument Standardisierung der Kundenschnittstelle wird eine abschliessende Liste an Standards für die Kundenschnittstelle der Smartmeter festgelegt. Die Standards beziehen sich zum einen auf den physischen Stecker (RJ12, ein Standard-Telefonstecker), zum anderen auf die auszugebenden Daten (Momentanleistung, Zählerstände, etc.), ihre Kodierung und die Frequenz, mit der die Daten ausgegeben werden (mindestens alle 10 Sekunden). Was es dann noch braucht, ist ein Adapter, ein sogenannter Smart Meter Reader, der aus den standardisierten Schnittstellen die Daten für Visualisierungen oder Steuerungen in Drittsystemen, z.B. dem Energiemanagementsystem, bereitstellen kann. Die Adapter werden nicht vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt, sondern vom vZEV- oder LEG-Betreibenden selbst organisiert. Erste Smart Meter Reader sind schon erhältlich und mit den unterschiedlichen Schnittstellen der Smart Meter kompatibel.
Im folgenden Abschnitt können Sie berechnen, wie sich der Solarstromtarif in Ihrer LEG zusammensetzt. Sie können Ihre Angaben auf Grundlage der von Elcom veröffentlichen Tarife (Variante Elcom) oder individuell (Variante Detail) eintragen. Diese Angaben sind ohne Gewähr.
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife gemäss Elcom (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung
Messtarif
Energie
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife Individuell (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung HT
Netznutzung NT
Messtarif
Energie HT
Energie NT
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total HT
Möglicher Solartarif LEG
Total NT
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Mit dem virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) kann der Eigenverbrauchsanteil einer Energieerzeugungsanlage im Vergleich zum herkömmlichen ZEV erhöht werden, indem der lokal produzierte Strom auch benachbarten Gebäuden zur Verfügung gestellt wird. Der lokal produzierte Strom kann dabei einseitig verkauft oder gegenseitig ausgetauscht werden.
Ein vZEV ist vor allem dann sinnvoll, wenn es am Produktionsstandort des lokal produzierten Stroms noch genügend Überschuss gibt und die Netztopologie zulässt, den lokalen Strom an benachbarte Verbraucher:innen weiter zu verkaufen. Dadurch wird der Eigenverbrauch der EEA nochmals erhöht und die Wirtschaftlichkeit verbessert. Der Radius eines ZEV wird erweitert.
Der Hauptunterschied zwischen vZEV (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) und LEG (Lokale Elektrizitätsgemeinschaft) liegt im Umfang und der Netznutzung: beim vZEV wie auch beim ZEV wird Eigenverbrauch über private Leitungen verteilt. Das beinhaltet seit 2025 auch so genannte Anschlussleitungen (zwischen Gebäude und Verteilkabine). Diese zählen zwar zum Verteilnetz, werden im Allgemeinen aber vom Anschlussnehmer beim Bau der Liegenschaft bezahlt und nicht über Netzgebühren finanziert. Netzgebühren fallen bei (v)ZEV deswegen nicht an. Die LEG (ab 2026) ermöglicht das Teilen von Solarstrom über das öffentliche Netz auf Quartier- oder Gemeindeebene. Für die Nutzung des Verteilnetzes fallen im Rahmen von LEG reduzierte Netzgebühren an.
Die Netztopologie am Standort der Produktionsanlage ist ausschlaggebend für die mögliche Anzahl an Teilnehmenden. Dies kann beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angefragt werden, eine Auskunft erhalten Sie innerhalb von 14 AT. Grössere VNB bieten häufig eine online Abfrage an.
Ja, das ist möglich.
Für einen vZEV muss eine gemeinsame Abrechnung erfolgen. Die Abrechnung des ZEV als Teilnehmender eines vZEV kann jedoch jeder ZEV eigenständig sicherstellen.
Die detaillierten Voraussetzungen sind hier zu finden: vZEV
Bestehende ZEV werden grundsätzlich weiter so betrieben. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung sowohl vom VNB als auch vom ZEV-Betreibenden möglich. Die privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem ZEV-Dienstleistenden (z.B. Kündigungsfristen) sind unterschiedlich und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Nein. Er kann die Kosten der PV-Anlage über den Verkauf des Solarstroms an die Mieterinnen und Mieter im Rahmen eines ZEV/vZEV amortisieren. Dabei fliessen die Kosten der PV-Anlage in den internen Strompreis des ZEV / vZEV ein. Ein Aufschlag auf die Nettomietzinse ist unzulässig.
Nein. Die Höchstwerte, die in der Energieverordnung definiert sind, umfassen alle Kosten, die den Mietern verrechnet werden dürfen. Bei der pauschalen Abrechnung dürfen alle Kosten zusammen (inklusive die für den Dienstleiter) maximal 80% des Standardstromtarifs umfassen. Bei der effektiven Abrechnung können höhere Kosten angerechnet werden, jedoch berechtigen sie auch nicht zu einer Überschreitung des Höchstwerts von 100% der Kosten des Standardstromprodukts.
Bei der Einrichtung eines ZEV / vZEV haben bestehende Mieterinnen und Mieter das Recht, die Teilnahme zu verweigern. Die daraus entstehenden Kosten dürfen ihnen nicht angelastet werden. Wenn an einer Teilnahme interessiert sind, aber die Preisbildung in Frage stellen, können sie diese bei einer Mietschlichtungsstelle und danach auch vor Gericht anfechten. Ein interner Strompreis ist dann missbräuchlich, wenn er den Anforderungen von Art. 16a oder 16b EnV nicht genügt.
Umfassende Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer sind auf der Website des HEV zu finden.
Umfassende Informationen für Mieterinnen und Mieter sind auf der Website des Mieterverbands zu finden.
Bei Anwendung der pauschalen «80%-Methode» müssen keinerlei Details zur Preisbildung ausser den Kosten des externen Stromprodukts angegeben werden.
Ja, der VNB muss eine sogenannte Kundenschnittstelle anbieten. In der Regel ist aber noch ein Adapter nötig, um die Daten aus dem Industrieformat in ein für die EMS verarbeitbares Format umzuwandeln.
Der Grundeigentümer muss dem VNB eine Liste aller Mieter inkl. der Zählernummern übermitteln. Zudem muss er dem VNB bestätigen, dass er alle Mieter über deren Rechte und Pflichten informiert hat und die Mieter auf der Liste am ZEV teilnehmen möchten. Eine Unterschrift oder Vollmacht aller Mieter muss dem VNB nicht übermittelt werden.