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Der ZEV kann nur mit Gebäuden und Parteien gebildet werden, welche sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befinden. Der Ausschluss einzelner Teilnehmenden ist hier aufwändig, da dazu in der Regel die elektrische Installation angepasst werden muss.







Die Eigentümerschaft des Gebäudes ist Besitzer:in einer PV-Anlage und gleichzeitig
Produzent:in. Alle Parteien im Mehrfamilienhaus (MFH) nehmen am ZEV teil, welcher von de
Eigentümerschaft beauftragt wurde. Die Mieter:innen haben sich einheitlich für ein
Stromprodukt beim VNB entschieden.

Eine Siedlung, bestehend aus 3 Gebäuden, teilt eine gemeinsame Tiefgarage und einen Netzanschlusspunkt. Auf allen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert. Die Eigentümerschaften haben gemeinsam die Rolle der Produzent:innen. Der lokale Strom wird allen Mieter:innen zur Verfügung gestellt. Der beauftrage Abrechnungsdienstleister rechnet neben dem lokal produzierten Strom auch den Netzstrom sowie die Wasser- und Heizkosten ab.

Alle Grundeigentümer:innen einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) schliessen sich zu einem ZEV zusammen. Sie einigen sich untereinander auf einen tiefen Solarstromtarif und die Verwaltung rechnet diesen über die privat eingebauten Zähler über die Nebenkosten ab. Die Einnahmen fliessen in den Erneuerungsfonds der STWEG.

Für den Einsatz der privaten Smart Meter muss bei einem Bestandesbau üblicherweise die Elektroverteilung umgebaut werden. Die Zähler des VNB werden dabei ausgebaut und durch Smart Meter ersetzt.
Beim Neubau sollte bereits durch den Elektroplaner der Einbau privater Smart Meter vorgenommen werden.
Für die Auslesung, die Wartung und den Service sind die ZEV-Betreibenden (oder der
beauftragte Abrechnungsdienstleister) verantwortlich.
Im folgenden Abschnitt können Sie berechnen, wie sich der Solarstromtarif in Ihrer LEG zusammensetzt. Sie können Ihre Angaben auf Grundlage der von Elcom veröffentlichen Tarife (Variante Elcom) oder individuell (Variante Detail) eintragen. Diese Angaben sind ohne Gewähr.
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife gemäss Elcom (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung
Messtarif
Energie
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Tarifkomponenten
Eingabe Tarife Individuell (Angaben in Rp./kWh)
Kosten Solarstrom LEG, die vom VNB direkt an die BezügerIn in Rechnung gestellt werden
Netznutzung HT
Netznutzung NT
Messtarif
Energie HT
Energie NT
Abgaben an Gemeinwesen
Netzzuschlag
Abschlag Netznutzungstarif*
Total HT
Möglicher Solartarif LEG
Total NT
Möglicher Solartarif LEG
* Abschlag auf den Netznutzungstarif bei internem Solarstromaustasuch mit Transformation: 20% // Bei Solarstromaustausch ohne Transformation: 40%
Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ermöglicht es, den lokal produzierten Strom direkt im Gebäude den Mieter:innen und anderen Eigentümer:innen zu verkaufen und zu verrechnen. Dadurch wird der Eigenverbrauch der lokalen Stromproduktion gesteigert und dank eingesparten Netzkosten die Wirtschaftlichkeit der Anlage deutlich erhöht.
Ein ZEV ist häufig sinnvoll an Standorten, an denen der lokal produzierte Strom von mehreren Parteien vor Ort genutzt werden kann (z. B. in Mehrfamilienhäusern). Dadurch lässt sich der Eigenverbrauch der Energieerzeugungsanlage erhöhen und damit auch die Wirtschaftlichkeit der Anlage verbessern. Ob sich ein ZEV wirtschaftlich lohnt, sollte jedoch stets anhand der individuellen Rahmenbedingungen vor Ort berechnet werden.
Das kommt auf die Situation zum Zeitpunkt der Gründung des vZEV, ZEV oder dem VNB-Praxismodell an. Erfolgt die Gründung mit einem bestehenden Gebäude mit bestehenden Mieter:innen, können diese die Teilnahme ablehnen. Erfolgt die Gründung vor der Unterzeichnung des Mietvertrags können die Mieter:innen im Vertrag zur Teilnahme verpflichtet werden.
Die Teilnehmenden eines ZEV werden Kundinnen und Kunden des ZEV-Betreibers (sowohl für Netz- als auch für den lokalen Strom). Sie stehen nicht mehr in einem vertraglichen Verhältnis mit dem Verteilnetzbetreiber (anders als beim VNB-Praxismodell).
Die Gründung eines ZEV wird häufig im Rahmen des Anschlussgesuchs für die Energieerzeugungsanlage (TAG) beim Verteilnetzbetreiber gemeldet. Ein Vertragsabschluss mit dem VNB ist dabei nicht erforderlich. Zudem muss der ZEV selbst beim VNB angemeldet werden. Hierfür ist ein vom VNB vorgegebenes Meldeformular auszufüllen und die Teilnahme der Mieterinnen und Mieter zu bestätigen.
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist für die Abwicklung des ZEV verantwortlich. Häufig werden diese Aufgaben an verschiedene Dienstleistende delegiert. In der Regel übernimmt der Abrechnungsdienstleister sowohl die Messung als auch die Abrechnung und Verwaltung innerhalb eines ZEV.
Der Tarif für den lokal produzierten Strom wird gemäss den gesetzlichen Vorgaben festgelegt. Details dazu finden Sie im Leitfaden «Eigenverbrauch» von EnergieSchweiz. Der Netzstrom (Energie, Netz und Abgaben) darf nicht mit einem Aufschlag weiterverrechnet werden, sondern muss 1:1 verbrauchsabhängig an die Teilnehmenden eines ZEV weitergegeben werden.
Ein höherer ZEV-Tarif als 80% des Standardtarifs des Grundversorgers (Energie, Netz, Abgaben) ist zulässig, wenn der Grundeigentümer die tatsächlichen Stromkosten berechnet. Dabei müssen die Einspeiseerlöse abgezogen werden und die Kosten dürfen den Preis des externen Standardstroms nicht überschreiten. Sind die internen Kosten niedriger, darf höchstens die Hälfte der Einsparung zusätzlich verrechnet werden. Details finden sich im Leitfaden «Eigenverbrauch» von EnergieSchweiz.
Nein. Er kann die Kosten der PV-Anlage über den Verkauf des Solarstroms an die Mieterinnen und Mieter im Rahmen eines ZEV/vZEV amortisieren. Dabei fliessen die Kosten der PV-Anlage in den internen Strompreis des ZEV / vZEV ein. Ein Aufschlag auf die Nettomietzinse ist unzulässig.
Nein. Die Höchstwerte, die in der Energieverordnung definiert sind, umfassen alle Kosten, die den Mietern verrechnet werden dürfen. Bei der pauschalen Abrechnung dürfen alle Kosten zusammen (inklusive die für den Dienstleiter) maximal 80% des Standardstromtarifs umfassen. Bei der effektiven Abrechnung können höhere Kosten angerechnet werden, jedoch berechtigen sie auch nicht zu einer Überschreitung des Höchstwerts von 100% der Kosten des Standardstromprodukts.
Bei der Einrichtung eines ZEV / vZEV haben bestehende Mieterinnen und Mieter das Recht, die Teilnahme zu verweigern. Die daraus entstehenden Kosten dürfen ihnen nicht angelastet werden. Wenn an einer Teilnahme interessiert sind, aber die Preisbildung in Frage stellen, können sie diese bei einer Mietschlichtungsstelle und danach auch vor Gericht anfechten. Ein interner Strompreis ist dann missbräuchlich, wenn er den Anforderungen von Art. 16a oder 16b EnV nicht genügt.
Umfassende Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer sind auf der Website des HEV zu finden.
Umfassende Informationen für Mieterinnen und Mieter sind auf der Website des Mieterverbands zu finden.
Bei Anwendung der pauschalen «80%-Methode» müssen keinerlei Details zur Preisbildung ausser den Kosten des externen Stromprodukts angegeben werden.
Ja, der VNB muss eine sogenannte Kundenschnittstelle anbieten. In der Regel ist aber noch ein Adapter nötig, um die Daten aus dem Industrieformat in ein für die EMS verarbeitbares Format umzuwandeln.
Der Grundeigentümer muss dem VNB eine Liste aller Mieter inkl. der Zählernummern übermitteln. Zudem muss er dem VNB bestätigen, dass er alle Mieter über deren Rechte und Pflichten informiert hat und die Mieter auf der Liste am ZEV teilnehmen möchten. Eine Unterschrift oder Vollmacht aller Mieter muss dem VNB nicht übermittelt werden.